Die Kündigungen von Internet-Verträgen sind weiterhin schwierig. Viele Konsumenten haben nicht die Informationen, um sich korrekt zu kündigen. Viele Unternehmen fahren darauf zurück, weil sie davon ausgehen, dass die Kündigung erst mit einer Wirkung entsteht, wenn die Vertragspartner die vorgeschriebenen Mitwirkungs- und Informationspflichten erfüllt haben.
Die Kündigung von Verträgen ist grundsätzlich zu richten nach dem sechsten Zusatz zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2006 über die Verbraucherinformation und -kündigung (ABl. L 347, S. 1). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Wenn die Vertragspartner die vorgeschriebenen Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht erfüllen
Kündigungen von Internet-Verträgen sind weiterhin schwierig, wenn die Vertragspartner die vorgeschriebenen Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht erfüllen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kündigung persönliche Gründe hat. Das Unternehmen kann die Kündigung dann auch ohne Vorwarnung erklären.
Wenn die Kündigung vertragswidrig erfolgt ist
Wenn die Kündigung vertragswidrig erfolgt, ist das Unternehmen berechtigt, die Kündigung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Kündigung berechtigt den Konsumenten auch dazu, die vorvertraglichen Leistungen zu erbringen.
Wenn die Kündigung auf gesetzliche Grundlage beruht
Die Kündigung eines Internet-Vertrags kann auf gesetzliche Grundlage erfolgen, wenn die Vertragspartner die Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht erfüllen. In diesem Fall ist die Kündigung auch schriftlich notwendig.